Art. 59 – Benennung von Grenzkontrollstellen

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Die Mitgliedstaaten benennen Grenzkontrollstellen für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei einer oder mehreren der Tier- oder Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1.
(2)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor der Benennung einer Grenzkontrollstelle. Diese Mitteilung enthält alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Kommission überprüfen kann, ob die vorgeschlagene Grenzkontrollstelle den Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 genügt.
(3)Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 2 unterrichtet die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat, a) ob die Benennung der geplanten Grenzkontrollstelle vom positiven Ausgang einer Kontrolle abhängt, die von Experten der Kommission gemäß Artikel 116 durchgeführt wird, um die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 64 zu überprüfen und b) wann eine solche Kontrolle stattfinden wird, die spätestens sechs Monate nach der Mitteilung zu erfolgen hat.
(4)In den Fällen, in denen die Kommission einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 mitgeteilt hat, dass eine Kontrolle nicht erforderlich ist, kann der Mitgliedstaat die Benennung vornehmen.
(5)Der Mitgliedstaat wartet mit der Benennung der Grenzkontrollstelle, bis die Kommission Mitteilung vom positiven Ausgang der Kontrolle gemacht hat. Die Kommission gibt die Ergebnisse ihrer Kontrolle gemäß Absatz 3 Buchstabe a spätestens drei Monate nach Abschluss dieser Kontrolle bekannt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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