Art. 64 – Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Die Grenzkontrollstellen befinden sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Unionseingangsort und an einem von den Zollbehörden gemäß Artikel 135 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bezeichneten Ort oder in einer Freizone.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine Grenzkontrollstelle bei schwierigen geografischen Verhältnissen in einer anderen Entfernung als der unmittelbaren Nähe zum Unionseingangsortliegen kann.
(3)Die Grenzkontrollstellen verfügen über a) eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter; b) Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen, die für Art und Menge der abzufertigenden Tier- und Warensendungen geeignet sind; c) Ausrüstungen und Räumlichkeiten oder andere Einrichtungen, die es erlauben, amtliche Kontrollen bei jeder Tier- und Warenkategorie durchzuführen, für die die Grenzkontrollstelle benannt ist; d) Regelungen, die gewährleisten, dass bei Bedarf weitere Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Dienstleistungen zur Verfügung stehen, um in Verdachtsfällen von Verstößen, von nicht vorschriftsmäßigen Sendungen oder von Sendungen, die ein Risiko darstellen, Maßnahmen gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 ergreifen zu können; e) Notfallregelungen für das Eintreten unvorhersehbarer und unerwarteter Umstände oder Vorkommnisse, die den reibungslosen Ablauf der amtlichen Kontrollen und die wirksame Durchführung der Maßnahmen gewährleisten, welche gemäß den Artikeln 65, 66 und 67 ergriffen werden; f) die erforderliche Technologie und Ausstattung, um das IMSOC und gegebenenfalls andere elektronische, für die Bearbeitung und den Austausch von Daten und Informationen notwendige computergestützte Informationsmanagementsysteme effizient einsetzen zu können; g) Zugang zu den Diensten amtlicher Laboratorien, die in der Lage sind, innerhalb angemessener Fristen Analyse-, Test- und Diagnoseergebnisse zu liefern, und mit den nötigen IT-Tools ausgestattet sind, um die Ergebnisse der durchgeführten Analysen, Tests oder Diagnosen in das IMSOC eingeben zu können; h) geeignete Regelungen, um unterschiedliche Tier- und Warenkategorien vorschriftsmäßig abfertigen und etwaige Risiken durch Kreuzkontamination vermeiden zu können und i) Regelungen, um die einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards) zu erfüllen und so die Einschleppung von Krankheiten in die Union zu verhindern.
(4)Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Einzelheiten zu den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderungen festlegen, um den besonderen Merkmalen und logistischen Erfordernissen im Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Kontrollen und mit der Anwendung der Maßnahmen Rechnung zu tragen, die gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 und Artikel 67 bei den verschiedenen Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 ergriffen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen für die Einfuhr von unverarbeiteten Holzstämmen sowie Schnittholz und Holzhackgut benannte Grenzkontrollstellen von einer oder mehreren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels ausgenommen werden dürfen, um den Bedürfnissen der zuständigen Behörden, die mit amtlichen Kontrollen betraut und unter schwierigen geografischen Verhältnissen tätig sind, Rechnung zu tragen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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