Art. 65 – Verdacht auf einen Verstoß und verstärkte amtliche Kontrollen

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Besteht der Verdacht, dass eine Sendung von Tieren und Waren der in Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 genannten Kategorien gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 verstößt, so führen die zuständigen Behörden amtliche Kontrollen durch, um diesen Verdacht zu erhärten oder auszuräumen.
(2)Tier- und Warensendungen, bei denen der Unternehmer nicht angibt, ob sie aus Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 bestehen, werden von den zuständigen Behörden einer amtlichen Kontrolle unterzogen, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Sendung solche Tiere und Waren umfasst.
(3)Die zuständigen Behörden nehmen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendungen in amtliche Verwahrung, bis die Ergebnisse der in diesen Absätzen vorgesehenen amtlichen Kontrollen vorliegen. Gegebenenfalls werden diese Sendungen abgesondert bzw. unter Quarantäne gestellt; Tiere werden bis zum Vorliegen der Ergebnisse der amtlichen Kontrollen untergestellt, gefüttert, getränkt und erforderlichenfalls behandelt.
(4)Haben die zuständigen Behörden Anlass, einen für die Sendung verantwortlichen Unternehmer des betrügerischen oder irreführenden Verhaltens zu verdächtigen oder geben die amtlichen Kontrollen Anlass zu der Annahme, dass es schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 gegeben hat, so führen sie soweit erforderlich und zusätzlich zu den in Artikel 66 Absatz 3 vorgesehenen Maßnahmen gegebenenfalls verstärkte amtliche Kontrollen bei Sendungen mit demselben Ursprung bzw. demselben Verwendungszweck durch.
(5)Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und den Mitgliedstaaten über das IMSOC ihre Entscheidung mit, verstärkte amtliche Kontrollen gemäß Absatz 4 dieses Artikels durchzuführen, und sie geben die Gründe für ihre Entscheidung an.
(6)Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Regelungen über die Verfahren für die koordinierte Durchführung der in den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels genannten verstärkten amtlichen Kontrollen durch die zuständigen Behörden fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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