Art. 68 – Folgemaßnahmen nach Entscheidungen über nicht vorschriftsmäßige Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Die zuständigen Behörden a) machen die amtlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls andere einschlägige Begleitpapiere von Sendungen ungültig, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 ergriffen wurden und b) arbeiten gemäß den Artikeln 102 bis 108 zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der gemäß Artikel 66 Absatz 1 zurückgewiesenen Sendungen in die Union nicht möglich ist.
(2)Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung während der Anwendung oder bis zur Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt hat. Gegebenenfalls wird die Anwendung dieser Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 68 REG_2017_625 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 68 REG_2017_625 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.