Art. 97 – Benennung von Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

(1)Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Referenzzentren der Europäischen Union benennen, die die Tätigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 unterstützen.
(2)Die Benennungen gemäß Absatz 1 a) erfolgen nach einem öffentlichen Auswahlverfahren und b) sind zeitlich befristet oder werden regelmäßig überprüft.
(3)Die Referenzzentren der Europäischen Union für die Echtheit und Integrität der Lebensmittelkette a) handeln bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Referenzzentren der Europäischen Union unparteiisch; b) verfügen über ein hohes Maß an wissenschaftlicher und technischer Kompetenz auf den durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelten Gebieten und in der auf diesen Gebieten angewandten Forensik, damit sie fähig sind, Forschungsarbeiten auf höchstem Niveau zur Echtheit und Integrität von Waren durchzuführen oder zu koordinieren und die Methodik für den Nachweis von auf betrügerischen oder irreführenden Praktiken beruhenden Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 auszuarbeiten, anzuwenden und zu bestätigen; c) verfügen über angemessen qualifiziertes Personal, das ausreichend auf den Gebieten gemäß Buchstabe b geschult ist, und das erforderliche Hilfspersonal; d) besitzen oder haben Zugriff auf die Infrastruktur, die Ausrüstung und die Produkte, die zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind und e) gewährleisten, dass ihr Personal gut über internationale Normen und Verfahren in den Gebieten gemäß Buchstabe b Bescheid weiß und dass bei ihrer Arbeit die aktuellsten Forschungsentwicklungen auf diesen Gebieten auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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