ErwGr. 6

REG_2017_625 · über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)

Übertragbare Tierseuchen, einschließlich durch Mikroorganismen, die eine Antibiotikaresistenz entwickelt haben, können beträchtliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, die Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie die Tiergesundheit und den Tierschutz haben. Um ein hohes Gesundheitsniveau bei Mensch und Tier in der Union sicherzustellen, wurden auf Unionsebene Vorschriften für Tiergesundheitsmaßnahmen und für die Futter- und Lebensmittelsicherheit festgelegt. Die Einhaltung dieser Vorschriften, einschließlich der Vorschriften zur Bekämpfung des Problems der Antibiotikaresistenz, sollten den amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung unterliegen. Im Unionsrecht sind darüber hinaus Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tierarzneimitteln festgelegt, die dazu beitragen, dass auf Unionsebene kohärente Maßnahmen im Hinblick auf die Durchsetzung einer umsichtigen Verwendung von Antibiotika in landwirtschaftlichen Betrieben und auf die Minimierung der Ausbildung von Antibiotikaresistenz bei Tieren und deren Übertragung über Lebensmittel tierischen Ursprungs ergriffen werden. Die in der Mitteilung der Kommission vom 15. November 2011 an das Europäische Parlament und an den Rat mit dem Titel „Aktionsplan zur Abwehr der steigenden Gefahr der Antibiotikaresistenz“ vorgeschlagenen Maßnahmen Nummer 2 und Nummer 3 heben hervor, dass den spezifischen Unionsvorschriften im Bereich der Tierarzneimittel eine wichtige Rolle zukommt. Die Einhaltung dieser spezifischen Vorschriften sollte den in den betreffenden Unionsrechtsvorschriften vorgesehenen Kontrollen unterliegen und fällt daher nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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