ErwGr. 4

REG_2017_752 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (3) zur Verwendung des Stoffs Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat mit der CAS-Nr. 976-56-7 und der FCM-Stoff-Nr. 1007 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für die Verbraucher unbedenklich ist, wenn sein Massenanteil bis zu 0,2 % beträgt, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Poly(ethylenterephthalat) (PET), das für den Kontakt mit jeder Art von Lebensmitteln unter allen möglichen Zeit- und Temperaturbedingungen bestimmt ist. Folglich sollte dieser Stoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass er nur beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von PET und mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 % verwendet werden darf. Da die Behörde festgestellt hat, dass der Stoff beim Polymerisationsverfahren Verwendung findet und zu einem Bestandteil des Polymerrückgrats des fertigen Polymers wird, sollte er als Ausgangsstoff geführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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