REG_2017_752 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (5) zur Verwendung des Zusatzstoffs Montmorillonitlehm, modifiziert durch Dimethyldialkyl(C16-C18)-ammoniumchlorid, mit der FCM-Stoff-Nr. 1030 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass das Gemisch unbedenklich ist, wenn der Stoff mit einem Massenanteil von bis zu 12 % in Polyolefinen verwendet wird, die für trockene Lebensmittel bestimmt sind, denen in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 das Lebensmittelsimulanz E zugeordnet ist, und wenn der Stoff bei höchstens Raumtemperatur verwendet wird und wenn außerdem die Migration der Stoffe 1-Chlorhexadecan und 1-Chloroctadecan — die als Verunreinigungen oder Abbauprodukte vorhanden sein können — 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreitet. Die Behörde stellte fest, dass die Partikeln Plättchen in einer Dimension im Nanobereich bilden können, jedoch von einer Migration solcher Plättchen nicht auszugehen ist, wenn diese parallel zur Filmoberfläche ausgerichtet und vollständig in das Polymer integriert sind. Folglich sollte dieser Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass die genannten Spezifikationen einzuhalten sind.
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