ErwGr. 8

REG_2017_752 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (8) zur Verwendung des Zusatzstoffs gemahlene Sonnenblumenkernhülsen mit der FCM-Stoff-Nr. 1060 abgegeben. Sie gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff unbedenklich ist, wenn er als Zusatzstoff in Kunststoffen verwendet wird, die für den Kontakt mit trockenen Lebensmitteln bestimmt sind, sofern diese bei höchstens Raumtemperatur gelagert werden. Die Hülsen sollten von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen, und der Kunststoff, der den Zusatzstoff enthält, sollte bei Temperaturen von höchstens 240 °C verarbeitet werden. Folglich sollte dieser Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe mit der Beschränkung aufgenommen werden, dass er nur für den Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden darf, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Lebensmittelsimulanz E zugeordnet ist, dass er von genusstauglichen Sonnenblumenkernen stammen muss und dass der Kunststoff, der den Zusatzstoff enthält, bei Temperaturen von höchstens 240 °C zu verarbeiten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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