ErwGr. 3

REG_2017_762 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 479/2013 zum Verzicht auf die Anforderung, für im Korridor von Neum beförderte Unionswaren summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen einzureichen

Nach Inkrafttreten des in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgeschriebenen Zollkodex der Union wurde Artikel 317 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 durch Artikel 126 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (4) ersetzt, der einen Schwellenwert von 15 000 EUR vorsieht. Um die einheitliche Anwendung der Zollvorschriften der Union sicherzustellen, ist es daher angezeigt, den Anwendungsbereich des Verzichts an diesen Schwellenwert anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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