Art. 11 – Abfälle

REG_2017_852 · über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 5 dieser Verordnung sind Quecksilber und Quecksilberverbindungen in Reinform und in Gemischen aus den folgenden großen Quellen als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG zu betrachten und so zu beseitigen, dass sie im Einklang mit dieser Richtlinie keine Gefahr für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt darstellen:
a)aus der Chloralkaliindustrie,
b)aus der Reinigung von Erdgas,
c)aus der Förderung von Nichteisenmetallen und der Verhüttung,
d)aus der Extraktion aus Zinnobererz in der Union.
Diese Beseitigung darf keinerlei Rückgewinnung von Quecksilber mit sich bringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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