Art. 12 – Berichterstattung über große Quellen

REG_2017_852 · über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(1)Wirtschaftsteilnehmer, die in den Industriezweigen gemäß Artikel 11 Buchstaben a, b und c tätig sind, übermitteln den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Folgendes: a) Daten über die Gesamtmenge der in jeder ihrer Anlagen gelagerten Quecksilberabfälle; b) Daten über die Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die an einzelne Anlagen für die zeitweilige Lagerung, die Umwandlung und, falls zutreffend, die Verfestigung von Quecksilberabfällen oder zur dauerhaften Lagerung von umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfällen geliefert wurden; c) die Orts- und Kontaktangaben von jeder in Buchstabe b genannten Anlage; d) gemäß Artikel 14 Absatz 1 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die zeitweilige Lagerung der Quecksilberabfälle durchgeführt wird; e) gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die Umwandlung und, falls zutreffend, die Verfestigung der Quecksilberabfälle durchgeführt wird; f) gemäß Artikel 14 Absatz 3 eine Kopie der Bescheinigung des Betreibers der Anlage, in der die dauerhafte Lagerung der umgewandelten und, falls zutreffend, verfestigten Quecksilberabfälle durchgeführt wird.
(2)Die Daten gemäß Absatz 1 Buchstabe a und b werden anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) festgelegten Codes ausgedrückt.
(3)Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 enden für Wirtschaftsteilnehmer, die Chloralkalianlagen betreiben, ein Jahr nach dem Datum, an dem alle von dem Wirtschaftsteilnehmer betriebenen Quecksilberzellen im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU stillgelegt wurden und das gesamte Quecksilber an Abfallbewirtschaftungsanlagen übergeben wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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