Art. 13 – Lagerung von Quecksilberabfällen

REG_2017_852 · über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(1)Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG dürfen Quecksilberabfälle zeitweilig in flüssiger Form gelagert werden, sofern die spezifischen Anforderungen an die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß den Anhängen I, II und III der genannten Richtlinie erfüllt sind und die Lagerung in Übertageanlagen erfolgt, die für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen bestimmt und ausgestattet sind. Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 endet am 1. Januar 2023.
(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die der Zeitraum, für den die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen zulässig ist, um bis zu drei Jahre verlängert wird.
(3)Bevor Quecksilberabfälle dauerhaft beseitigt werden, müssen sie umgewandelt und, wenn sie in Übertageanlagen beseitigt werden sollen, umgewandelt und verfestigt werden. Quecksilberabfälle, die umgewandelt und, falls zutreffend, verfestigt worden sind, dürfen nur in den folgenden Anlagen für die dauerhafte Lagerung, die im Besitz einer Zulassung für die Beseitigung von gefährlichen Abfällen sind, dauerhaft beseitigt werden: a) in Salzbergwerken, die für die dauerhafte Lagerung von umgewandelten Quecksilberabfällen angepasst sind, oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage, die ein gleichwertiges oder höheres Niveau an Sicherheit und Einschluss wie diese Salzbergwerke bieten, oder b) in Übertageanlagen, die für die dauerhafte Lagerung von umgewandelten und verfestigten Quecksilberabfällen bestimmt und ausgestattet sind und ein mindestens gleichwertiges oder höheres Niveau an Sicherheit und Einschluss wie die unter Buchstabe a genannten Anlagen bieten. Die Betreiber von Anlagen für die dauerhafte Lagerung müssen sicherstellen, dass umgewandelte und, falls zutreffend, verfestigte Quecksilberabfälle getrennt von anderen Abfällen und in Beseitigungschargen in einer versiegelten Lagerungskammer gelagert werden. Diese Betreiber müssen außerdem sicherstellen, dass die Anforderungen der Richtlinie 1999/31/EG, einschließlich der spezifischen Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß Anhang I Abschnitt 8 dritter und fünfter Gedankenstrich und Anhang II der genannten Richtlinie hinsichtlich der Anlagen für die dauerhafte Lagerung, eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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