Art. 15 – Verunreinigte Standorte

REG_2017_852 · über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(1)Die Kommission organisiert einen Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten über die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen, um mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigte Standorte zu ermitteln und zu bewerten und um die möglicherweise mit der Verunreinigung verbundenen erheblichen Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt anzugehen.
(2)Bis zum 1. Januar 2021 macht die Kommission die gemäß Absatz 1 eingeholten Informationen im Internet öffentlich zugänglich, darunter auch ein Verzeichnis der mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen verunreinigten Standorte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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