ErwGr. 2

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten. Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß ihrem Anhang IV.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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