ErwGr. 3

REG_2017_893 · zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und XV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf die Bestimmungen über verarbeitetes tierisches Protein

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser, aus. Abweichend hiervon und unter bestimmten Bedingungen erlaubt Anhang IV Kapitel II Buchstabe c die Verfütterung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein an Tiere in Aquakultur, sofern das verarbeitete tierische Protein und die solches Protein enthaltenden Mischfuttermittel gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hergestellt wurden. Dieser Abschnitt schreibt derzeit vor, dass die zur Herstellung von solchem verarbeitetem tierischem Protein verwendeten tierischen Nebenprodukte von Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben bezogen werden. Im Hinblick auf den Prozess zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten kann diese Anforderung nicht erfüllt werden. Infolgedessen ist die Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Insekten in Futtermitteln für Tiere in Aquakultur zurzeit nicht erlaubt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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