Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2018_1091 · über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a)„Betrieb“ oder „landwirtschaftlicher Betrieb“ eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die auf dem Wirtschaftsgebiet der Union, entweder als Haupt- oder als Nebentätigkeit, wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in den Gruppen A.01.1, A.01.2, A.01.3, A01.4, A.01.5 oder der „Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ aus Gruppe A.01.6 ausführt. Bei den Tätigkeiten aus Klasse A.01.49 sind nur die Tätigkeiten „Zucht und Haltung von halbdomestizierten Tieren oder sonstigen lebenden Tieren“ (mit Ausnahme der Insektenzucht) und „Bienenzucht und Erzeugung von Honig und Bienenwachs“ erfasst;
b)„Gemeinschaftslandeinheit“ eine Flächeneinheit, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende) und die von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben zur landwirtschaftlichen Produktion genutzt wird, ohne dass sie unter ihnen aufgeteilt ist;
c)„Region“ die Gebietseinheit gemäß der Nomenklatur der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
d)„Großvieheinheit“ eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt; die Koeffizienten zur Ermittlung der Großvieheinheiten für einzelne Viehbestandskategorien sind im Anhang I aufgeführt.
e)„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird, einschließlich Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und anderer landwirtschaftlich genutzter Flächen;
f)„Referenzjahr“ ein Kalenderjahr, auf das sich die Bezugszeiträume beziehen;
g)„Haus- und Nutzgarten“ Flächen, die zur Nahrungsmittelerzeugung für den Eigenverbrauch vorgesehen sind.
h)„Modul“ einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung von Themen ausgelegt sind;
i)„Themenbereich“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jeder Themenbereich mehrere Einzelthemen umfasst;
j)„Einzelthema“ den über die statistischen Einheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem bestimmten Themenbereich, wobei jedes Einzelthema mehrere Variablen umfasst;
k)„Variable“ ein Merkmal einer beobachteten Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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