Art. 3 – Erfassungsbereich

REG_2018_1091 · über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011

(1)Die im Rahmen dieser Verordnung angeforderten Daten erfassen 98 % der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) sowie 98 % der Großvieheinheiten jedes Mitgliedstaats.
(2)Um diese Anforderungen zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten Daten, die für die landwirtschaftlichen Betriebe und landwirtschaftlichen Gemeinschaftslandeinheiten repräsentativ sind und mindestens einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte für die Größe der landwirtschaftlichen Fläche oder die Zahl der Großvieheinheiten erreichen.
(3)Abweichend können Mitgliedstaaten, falls der in Absatz 2 festgelegte Erfassungsbereich, gemessen anhand des Standardoutputs gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1198/2014der Kommission (15), mehr als 98 % der nationalen landwirtschaftlichen Produktion abbildet und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kommission (Eurostat), einen höheren physischen oder entsprechenden ökonomischen Schwellenwert festlegen, um den Erfassungsbereich zu verkleinern, sofern hierdurch die Erfassung von 98 % der landwirtschaftlichen genutzten Fläche (ohne Haus- und Nutzgärten) und 98 % der Großvieheinheiten der Mitgliedstaaten erreicht wird.
(4)Bildet der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Erfassungsbereich nicht 98 % der landwirtschaftlich genutzten en Fläche und 98 % der Großvieheinheiten ab, so erweitern die Mitgliedstaaten die Grundlage gemäß Artikel 6, indem sie niedrigere als die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte beziehungsweise zusätzliche Schwellenwerte oder beides festlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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