(1)Für die Gewinnung der in dieser Verordnung genannten Daten verwenden die Mitgliedstaaten eine oder mehrere der folgenden Quellen oder Methoden, sofern mit den Informationen Statistiken erstellt werden können, die die Qualitätskriterien des Artikels 11 erfüllen: a) statistische Erhebungen; b) die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels angegebenen Verwaltungsdatenquellen; c) andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze.
(2)Die Mitgliedstaaten können auf Informationen aus dem in der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) festgelegten Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und aus dem in der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (18) festgelegten System zur Identifizierung und Registrierung von Schafen und Ziegen, auf die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichtete Weinbaukartei und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (20) festgelegten Verzeichnisse über den ökologischen Landbau zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten können ebenfalls Verwaltungsquellen verwenden, die spezielle Informationen über Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung enthalten.
(3)Beschließt ein Mitgliedstaat, Quellen, Methoden oder innovative Ansätze zu verwenden, die in Absatz 1 Buchstabe c genannt sind, unterrichtet er im Jahr vor dem Referenzjahr die Kommission (Eurostat) und übermittelt Einzelheiten über die Qualität der durch diese Quelle, Methode oder diesen innovativen Ansatz gewonnenen Daten sowie über die Methoden, welche zur Erhebung der Daten eingesetzt werden sollen.
(4)Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 haben die nationalen Behörden, die für die Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung verantwortlich sind, das Recht, auf Daten aus den in ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsregistern rasch und unentgeltlich zuzugreifen und diese entsprechend zu nutzen, einschließlich Einzeldaten über landwirtschaftliche Betriebe und Personendaten über ihre Inhaber. Die nationalen Behörden und die Inhaber der Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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