Art. 24 – Ausbildungsorganisationen und flugmedizinische Zentren

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Für flugmedizinische Zentren ist eine Genehmigung erforderlich.
(2)Für Ausbildungsorganisationen für Piloten und Ausbildungsorganisationen für Flugbegleiter ist eine Genehmigung erforderlich, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten, unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(4)In den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen werden die der Organisation gewährten Rechte vermerkt. Diese Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(5)Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Genehmigungen können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Genehmigung nicht mehr erfüllt.
(6)Wenn aufgrund des Erlasses von in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß den Artikeln 1 und 4 und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos eine in Absatz 2 dieses Artikels genannte Genehmigung für eine Ausbildungsorganisation für Piloten oder eine Ausbildungsorganisation für Flugbegleiter nicht erforderlich ist, können die in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte dennoch vorsehen, dass die Organisation erklären muss, dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügt, die mit den unter Einhaltung dieser Durchführungsrechtsakte von ihr durchgeführten Tätigkeiten verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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