Art. 25 – Flugsimulationsübungsgeräte

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Für jedes für die Ausbildung von Piloten verwendete Flugsimulationsübungsgerät ist eine Zulassung erforderlich, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses von in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos diese Zulassung nicht erforderlich ist.
(2)Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(3)In der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zulassung werden die Funktionen des Geräts vermerkt. Im Einklang mit den gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten kann die Zulassung geändert werden, um Änderungen dieser Funktionen Rechnung zu tragen.
(4)Im Einklang mit den gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a erlassenen Durchführungsrechtsakten kann die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber oder das Gerät die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung einer solchen Zulassung nicht mehr erfüllt.
(5)Wenn dies in den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist, wird der für den Betrieb des Flugsimulationsübungsgeräts verantwortlichen Organisation vorgeschrieben, eine Erklärung der Konformität des Geräts mit den in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen und mit den Einzelspezifikationen, die im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakten festgelegt wurden, abzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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