Art. 26 – Lehrberechtigte und Prüfer

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulatorausbildung oder die Bewertung der Befähigung von Piloten verantwortlich sind, sowie flugmedizinische Sachverständige benötigen ein Zeugnis, ausgenommen in Situationen, in denen aufgrund des Erlasses eines in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakts unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos dieses Zeugnis nicht erforderlich ist.
(2)Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 dargelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art der betreffenden Tätigkeit und des mit ihr verbundenen Risikos kann auch von Personen, die für die Ausbildung von Flugbegleitern oder die Bewertung der Befähigung eines Flugbegleiters verantwortlich sind, verlangt werden, dass sie im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten ein Zeugnis besitzen.
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse werden auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 27 genannten Durchführungsrechtsakten, die erlassen wurden, um die Einhaltung der in Artikel 20 genannten grundlegenden Anforderungen sicherzustellen, nachkommt.
(4)In dem in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnis werden die gewährten Rechte vermerkt. Diese Zeugnisse können im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten geändert werden, um Rechte hinzuzufügen oder zu widerrufen.
(5)Im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a genannten Durchführungsrechtsakten können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Zeugnisse eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Zeugnisse nicht mehr erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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