Art. 86 – Forschung und Innovation

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Ermittlung der wichtigsten Forschungsthemen im Bereich der Zivilluftfahrt im Hinblick auf die Gewährleistung der Kohärenz und Koordinierung zwischen öffentlich finanzierter Forschung und Entwicklung und den Maßnahmen, die unter diese Verordnung fallen.
(2)Die Agentur unterstützt die Kommission bei der Festlegung und Durchführung der einschlägigen Rahmenprogramme der Union für Forschung und Innovation und der jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme, einschließlich der Durchführung von Bewertungsverfahren, der Überprüfung der finanzierten Projekte und der Auswertung der Ergebnisse von Projekten im Bereich Forschung und Innovation. Die Agentur führt auf die Zivilluftfahrt bezogene Teile des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation durch, sofern die Kommission ihr die entsprechenden Befugnisse übertragen hat.
(3)Die Agentur kann Forschungstätigkeiten entwickeln und finanzieren, soweit sie sich ausschließlich auf die Verbesserung hinsichtlich Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen. Der Forschungsbedarf und die Tätigkeiten der Agentur werden in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm aufgeführt.
(4)Die Ergebnisse der von der Agentur finanzierten Forschung werden veröffentlicht, sofern die anwendbaren Vorschriften des Rechts des geistigen Eigentums oder die Sicherheitsvorschriften der Agentur gemäß Artikel 123 eine solche Veröffentlichung nicht ausschließen.
(5)Zusätzlich zu den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und nach Artikel 75 kann die Agentur sich auch ad hoc an Forschungstätigkeiten beteiligen, sofern diese Tätigkeiten im Einklang mit den Aufgaben der Agentur und den Zielen dieser Verordnung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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