Art. 88 – Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten arbeiten bei Fragen, die die Gefahrenabwehr (Luftsicherheit) in der Zivilluftfahrt, einschließlich Cybersicherheit, betreffen, zusammen, sofern Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt bestehen.
(2)Bestehen Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt, so leistet die Agentur — sofern sie über die entsprechende Fachkenntnis in Sicherheitsfragen verfügt — der Kommission auf Ersuchen technische Hilfe bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union.
(3)Um zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen beizutragen, reagiert die Agentur — wenn Zusammenhänge zwischen Flugsicherheit und Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt bestehen — erforderlichenfalls unmittelbar auf ein dringendes Problem, das die Mitgliedstaaten gemeinsam betrifft und das in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fällt, indem sie a) Maßnahmen nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe h ergreift, um Schwachstellen in der Konstruktion von Luftfahrzeugen zu beseitigen; b) Abhilfemaßnahmen empfiehlt, die von den zuständigen nationalen Luftfahrtbehörden oder den natürlichen und juristischen Personen, die unter diese Verordnung fallen, zu ergreifen sind, und/oder einschlägige Informationen an diese Behörden und Personen verbreitet, sofern das Problem den Betrieb von Luftfahrzeugen betrifft, einschließlich Risiken für die Zivilluftfahrt, die im Zusammenhang mit Konfliktgebieten entstehen. Bevor sie die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Maßnahmen ergreift, holt die Agentur die Zustimmung der Kommission ein und konsultiert die Mitgliedstaaten. Die Agentur stützt sich bei diesen Maßnahmen möglichst auf gemeinsame Risikobewertungen der Union und berücksichtigt, dass in Notfällen schnell reagiert werden muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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