Art. 87 – Umweltschutz

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

(1)Die für den Zweck der Zertifizierung der Konstruktion von Erzeugnissen gemäß Artikel 11 von der Agentur getroffenen Emissions- und Lärmschutzmaßnahmen sollen maßgebliche schädliche Auswirkungen auf das Klima, die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch die betreffenden Erzeugnisse der Zivilluftfahrt verhindern, wobei die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die Vorteile für die Umwelt, die technische Machbarkeit und die wirtschaftlichen Auswirkungen gebührend zu berücksichtigen sind.
(2)Die Kommission, die Agentur, die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs in Umweltfragen einschließlich jener, die Gegenstand der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (38) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind, zusammen, um zu gewährleisten, dass den Zusammenhängen zwischen Klima- und Umweltschutz, menschlicher Gesundheit und anderen technischen Bereichen der Zivilluftfahrt Rechnung getragen wird, wobei die internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die Vorteile für die Umwelt, die technische Machbarkeit und die wirtschaftlichen Auswirkungen gebührend zu berücksichtigen sind.
(3)Die Agentur unterstützt — sofern sie über die entsprechende Fachkenntnis verfügt — die Kommission bei der Festlegung und Koordinierung von Umweltschutzstrategien und -maßnahmen in der Zivilluftfahrt insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationsentwürfen und durch technische Beratung, wobei sie den Zusammenhängen zwischen Klima- und Umweltschutz, menschlicher Gesundheit und anderen, technischen Bereichen der Zivilluftfahrt Rechnung trägt.
(4)Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Agentur mindestens alle drei Jahre einen Umweltbericht mit einer objektiven Beurteilung des Umweltschutzes in der Zivilluftfahrt in der Union. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts stützt sich die Agentur in erster Linie auf Informationen, die den Organen und Einrichtungen der Union bereits vorliegen, sowie auf öffentlich zugängliche Informationen. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts bezieht die Agentur die Mitgliedstaaten ein und konsultiert die relevanten Interessenträger und Organisationen. Dieser Bericht enthält zudem Empfehlungen, mit denen der Umweltschutz im Bereich der Zivilluftfahrt in der Union verbessert werden soll.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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