ErwGr. 38

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Infolge einer solchen Neuzuweisung der Zuständigkeit an einen anderen Mitgliedstaat sollte die zuständige nationale Behörde des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen um Neuzuweisung stattgegeben hat, zur zuständigen Behörde werden und somit über alle Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf die betreffenden juristischen oder natürlichen Personen verfügen, die in dieser Verordnung, den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat, vorgesehen sind. Die Neuzuweisung in Bezug auf die Durchsetzung sollte nur Entscheidungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufgaben im Bereich der Zertifizierung und Aufsicht betreffen, die der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat, zugewiesen wurden. Diese Entscheidungen und Maßnahmen sollten der Prüfung durch die nationalen Gerichte des Mitgliedstaats, der dem Ersuchen stattgegeben hat, nach Maßgabe des nationalen Rechts dieses Mitgliedstaats unterliegen. Es ist möglich, dass der Mitgliedstaat, der dem Ersuchen stattgegeben hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgaben haftbar gemacht wird. Alle anderen Zuständigkeiten des ersuchenden Mitgliedstaats für die Durchsetzung sollten von der Neuzuweisung unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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