ErwGr. 41

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Es sollte ein Aufsichtsunterstützungsmechanismus geschaffen werden für die Fälle, in denen geprüfte sicherheitsbezogene Erkenntnisse aus von der Agentur durchgeführten Inspektionen und anderen Überwachungstätigkeiten darauf hindeuten, dass ein Mitgliedstaat in schwerwiegender Weise und dauerhaft nicht in der Lage ist, einige oder alle seiner ihm aufgrund dieser Verordnung obliegenden Zertifizierungs-, Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben effektiv wahrzunehmen, und in denen diese Situation die Flugsicherheit gefährdet. In diesen Fällen sollten die Agentur und der betreffende Mitgliedstaat auf Ersuchen der Kommission ein zeitlich befristetes Programm für technische Hilfe aufstellen, um den betreffenden Mitgliedstaat bei der Behebung der festgestellten Mängel zu unterstützen. Dieses Programm für technische Hilfe könnte insbesondere die Schulung von Inspektoren und sonstigem einschlägigen Personal, die Unterstützung bei der Entwicklung von Aufsichtsdokumentation und -verfahren sowie andere praktische und konkrete Unterstützung umfassen, die für die Wiederherstellung der Sicherheit erforderlich ist. Bei der Konzipierung und Durchführung des Programms für technische Hilfe sollten die Erfordernisse und Standpunkte der Agentur und des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigt werden. Erkennt der betreffende Mitgliedstaat jedoch, dass das Programm nicht wie geplant umgesetzt werden kann, so sollte er die Kommission darüber unterrichten und entweder seine Zuständigkeit für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben, bei denen die Mängel bestehen, der Agentur oder einem anderen Mitgliedstaat zuweisen oder andere Maßnahmen zur Behebung der Mängel treffen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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