ErwGr. 40

REG_2018_1139 · zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates

Da die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden von wesentlicher Bedeutung ist, um ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau in der Union sicherzustellen, wenn Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben in Bezug auf Organisationen, die in erheblichem Umfang über Einrichtungen und Personal verfügen, die sich in mehr als einem Mitgliedstaat befinden, von den zuständigen nationalen Behörden der Agentur zugewiesen werden, sollte eine solche Neuzuweisung nicht die Nachhaltigkeit der zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf ihre Kenntnisse, Fähigkeiten, Ressourcen und Wirtschaftlichkeit gefährden, nicht in irgendeiner Weise zu einem Wettbewerb zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden führen und die Unabhängigkeit der Agentur bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung zum Zweck der Überprüfung der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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