Art. 10 – Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal

REG_2018_120 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Fischereifahrzeugen der Union, Schiffen von Drittländern sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 Zentimetern oder mehr in den Unionsgewässern des ICES-Gebiets, einschließlich der Ostsee, in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Monaten zwischen dem 1. September 2018 und dem 31. Januar 2019, den jeder Mitgliedstaat festlegen kann, zu befischen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 1. Juni 2018 den festgelegten Zeitraum mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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