Art. 9 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

REG_2018_120 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

(1)Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 Wolfsbarsch zu befischen. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2018 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2018 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h sowie in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in den ICES-Divisionen 7a und 7g Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde: a) mit Grundschleppnetzen (28) unvermeidbare Beifänge von maximal 100 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord; b) mit Waden (29) unvermeidbare Beifänge von maximal 180 kg pro Monat und 1 % des Gesamtgewichts der pro Tag mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord; c) mit Haken und Leinen (30) maximal 5 Tonnen pro Schiff und Jahr; d) mit aufgespannten Kiemennetzen (31) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,2 Tonnen pro Schiff und Jahr; Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe c unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe d unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.
(3)Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar und — sofern eine monatliche Obergrenze besteht — auch nicht von einem Monat auf den anderen. Für Fischereifahrzeuge der Union, die in einem Kalendermonat mehr als ein Fanggerät verwenden, gilt für jedes Fanggerät die niedrigste in Absatz 2 festgelegte Fangbeschränkung. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 15 Tage nach dem Ende jedes Monats alle Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.
(4)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, ist in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a bis 7k die Befischung von Wolfsbarsch ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. Es ist untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.
(5)In der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen 8a und 8b dürfen täglich höchstens drei Wolfsbarschexemplare pro Fischer behalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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