Art. 8 – Fischereiaufwandsbeschränkungen

REG_2018_120 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:
a)Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet 4;
b)Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen 8c und 9a mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;
c)Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division 7e.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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