ErwGr. 7

REG_2018_120 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c und 7a, 7d-7h) weiterhin stark gefährdet und gehen trotz der in den vergangenen Jahren ergriffenen Maßnahmen noch weiter zurück. Diese Maßnahmen haben nicht die gewünschte Reduzierung der fischereilichen Sterblichkeit erbracht (nur – 17 % anstelle der erwarteten – 50 %). Die fischereiliche Sterblichkeit durch Freizeitfischerei auf den nördlichen Bestand gilt jetzt als wesentlich höher als früher berechnet und überstieg Schätzungen zufolge im Jahr 2016 die fischereiliche Sterblichkeit aus kommerziellen Ursachen. Dazu zählen auch Ursachen der Sterblichkeit nach dem Zurücksetzen. Die fischereiliche Sterblichkeit des nördlichen Bestands muss daher deutlich verringert werden, um ein leichtes Ansteigen der Biomasse zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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