ErwGr. 8

REG_2018_120 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127

Um die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenannten Maßnahme abzumildern, könnten lediglich begrenzte Fischereien mit bestimmtem Fanggerät zugelassen werden, wobei eine zweimonatige Schließung der Fischerei zum Schutz der Laicherbestände vorgesehen werden sollte. Auch wenn bestimmte Beifänge mit anderen Fanggeräten möglicherweise unvermeidbar sind, ist der Zustand des Bestands jedoch so bedenklich, dass eine Anlandung aller Beifänge nicht erlaubt werden kann, und jegliche Begegnungen mit dem Bestand sollten vermieden werden. Außerdem werden weitere Einschränkungen der Freizeitfischerei erforderlich sein, wobei während des gesamten Jahres ausschließlich die Fischerei nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) erlaubt ist. In Anbetracht des ICES-Gutachtens, das auf eine weitere Verringerung des fischereilichen Drucks auf den Bestand von Wolfsbarsch im Golf von Biskaya abstellt, sollte auch eine niedrigere tägliche Fangbegrenzung für die Freizeitfischerei in diesem Gebiet festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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