ErwGr. 15

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Die ETIAS-Zentralstelle sollte zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gehören. Die ETIAS-Zentralstelle sollte für Folgendes zuständig sein: in den Fällen, in denen die automatisierte Antragsbearbeitung einen Treffer gemeldet hat, Überprüfung, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten der Person entsprechen, die diesen Treffer ergeben hat. Falls ein Treffer bestätigt wird oder Zweifel bestehen, sollte die ETIAS-Zentralstelle die manuelle Antragsbearbeitung einleiten. Sie sollte Sorge dafür tragen, dass die in die Antragsdateien eingegebenen Daten aktuell sind, und sie sollte die spezifischen Risikofaktoren definieren, festlegen, ex-ante bewerten, anwenden, ex-post beurteilen, überarbeiten und löschen und dabei Sorge dafür tragen, dass die Überprüfungen, die durchgeführt werden, und deren Ergebnisse in den Antragsdateien dokumentiert werden. Sie sollte auch regelmäßige Prüfungen der Antragsbearbeitung und der Umsetzung der ETIAS-Überprüfungsregeln einschließlich der regelmäßigen Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes durchführen. Sie sollte ferner für die Erfüllung einer Reihe von Unterstützungsaufgaben wie Sicherstellung der Übermittlung der notwendigen Meldungen sowie Bereitstellung von Informationen und Unterstützung verantwortlich sein. Sie sollte 24 Stunden am Tag und sieben Tage in der Woche einsatzfähig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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