ErwGr. 42

REG_2018_1240 · über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226

Insbesondere sollte der Zugang zu ETIAS-Daten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nur auf einen mit Gründen versehenen Antrag der operativen Stelle der benannten Behörde hin gewährt werden, wobei die Notwendigkeit zu begründen ist. Wenn es in dringenden Fällen notwendig ist, eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben einer Person im Zusammenhang mit einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat abzuwehren, sollte die Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen erfolgen, nachdem den zuständigen benannten Behörden der Zugang zu diesen Daten gewährt wurde. Die nachträgliche Überprüfung sollte unverzüglich und in jedem Fall spätestens sieben Arbeitstage nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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