ErwGr. 1

REG_2018_1513 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Kriterien für die Einstufung chemischer Stoffe in Gefahrenklassen, einschließlich der Gefahrenklassen Karzinogenität, Keimzellmutagenität und Reproduktionstoxizität der Kategorie 1A oder 1B, festgelegt. Stoffe, die in eine dieser drei Gefahrenklassen eingestuft sind, werden in dieser Verordnung als „CMR-Stoffe“ zusammengefasst.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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