ErwGr. 2

REG_2018_1513 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich bestimmter als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) eingestufter Stoffe der Kategorie 1A oder 1B

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthält Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Die Kommission hat Kriterien für die Identifizierung von Erzeugnissen entwickelt, die CMR-Stoffe enthalten und von Verbrauchern verwendet werden könnten, für die unter Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 68 Absatz 2 der genannten Verordnung in Anhang XVII eine neue Beschränkung hinzugefügt werden sollte. Gemäß den von der Kommission entwickelten Kriterien gelten Kleidung, andere Textilien und Schuhwaren als vorrangig (3).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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