Art. 10 – Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und mit der Kommission

REG_2018_1672 · über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

(1)Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt auf elektronischem Wege die folgenden Informationen an die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten: a) von Amts wegen erstellte Erklärungen nach Artikel 5 Absatz 3; b) erhaltene Informationen nach Artikel 6; c) Erklärungen nach Artikel 3 oder 4, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen; d) anonymisierte risikobezogene Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse.
(2)Gibt es Hinweise darauf, dass die Barmittel im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte, werden die in Absatz 1 genannten Informationen auch der Kommission, der Europäischen Staatsanwaltschaft — durch Mitgliedstaaten, die an der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 teilnehmen und im Rahmen ihrer Befugnis gemäß Artikel 22 jener Verordnung — und Europol im Rahmen seiner Befugnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 übermittelt.
(3)Die zuständige Behörde übermittelt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen im Einklang mit den technischen Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und unter Verwendung des Formulars gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d.
(4)Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 genannten Informationen werden so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens 15 Arbeitstage nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Informationen übermittelt.
(5)Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen und Ergebnisse werden halbjährlich mitgeteilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 10 REG_2018_1672 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 10 REG_2018_1672 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.