Art. 13 – Schutz personenbezogener Daten und Aufbewahrungsfristen

REG_2018_1672 · über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

(1)Die zuständigen Behörden kontrollieren als Verantwortliche die personenbezogenen Daten, die sie gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhalten haben.
(2)Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung darf nur für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten erfolgen.
(3)Die gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur von ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeitern der zuständigen Behörden abgerufen werden und müssen angemessen gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Weitergabe geschützt werden. Sofern in den Artikeln 9, 10 und 11 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörde, die sie ursprünglich erhalten hat, offengelegt oder weitergegeben werden. Diese Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Daten nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, offenzulegen oder weiterzugeben.
(4)Die zuständigen Behörden und die zentrale Meldestelle speichern personenbezogene Daten, die gemäß Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 erhalten wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Daten. Am Ende dieses Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
(5)Die Aufbewahrungsfrist kann einmalig um einen Zeitraum von höchstens drei Jahren verlängert werden, sofern a) die zentrale Meldestelle zu dem Schluss kommt, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung eingehend bewertet und mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung als berechtigt erachtet hat, oder b) die zuständigen Behörden zu dem Schluss gekommen sind, dass eine weitere Aufbewahrung erforderlich ist, nachdem sie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen weiteren Aufbewahrung eingehend bewertet und mit Blick auf die Erfüllung ihrer Aufgabe hinsichtlich wirksamer Kontrollen der Anmeldepflicht für begleitete Barmittel oder der Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel als berechtigt erachtet haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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