ErwGr. 16

REG_2018_1672 · über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Guthabenkarten sind nicht namensgebundene Karten mit einem Geldwert oder Geldbetrag bzw. mit einem Zugang dazu, die für Zahlungsvorgänge, den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen oder für die Auszahlung von Bargeld verwendet werden können. Sie sind nicht mit einem Bankkonto verbunden. Guthabenkarten umfassen anonyme Guthabenkarten im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849. Sie sind weit verbreitet und werden zu vielfältigen Zwecken verwendet, von denen einige einem eindeutigen sozialen Interesse dienen. Solche Guthabenkarten sind leicht zu übertragen und können zum Transfer beträchtlicher Werte über die Außengrenzen verwendet werden. Deshalb ist es notwendig, Guthabenkarten in die Definition des Begriffs „Barmittel“ einzubeziehen, wobei dies insbesondere für Guthabenkarten gilt, die ohne Erfüllung kundenbezogener Sorgfaltspflichten erworben werden können. Dadurch wird es möglich sein, die Kontrollen in begründeten Fällen und unter Berücksichtigung von Verhältnismäßigkeit und praktischer Durchsetzbarkeit sowie unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie auf bestimmte Arten von Guthabenkarten auszudehnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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