ErwGr. 13

REG_2018_1672 · über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005

Einer der wichtigsten Ansätze in dieser Verordnung ist die Definition des Begriffs „Barmittel“, die in vier Kategorien unterteilt werden: Bargeld, übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und bestimmte Arten von Guthabenkarten. Angesichts ihrer Merkmale könnten bestimmte übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel sowie Guthabenkarten, die nicht mit einem Bankkonto verbunden sind und einem schwierig zu ermittelnden Geldbetrag entsprechen können, anstelle von Bargeld als anonyme Mittel zum Werttransfer über die Außengrenzen verwendet werden, die mit dem herkömmlichen Überwachungssystem der staatlichen Behörden nicht verfolgbar sind. Diese Verordnung sollte daher die wesentlichen Elemente des Begriffs „Barmittel“ festlegen und es der Kommission gleichzeitig ermöglichen, die nicht wesentlichen Elemente dieser Verordnung zu ändern, um darauf reagieren zu können, wenn Straftäter und ihre Mittelsmänner eine Maßnahme zu umgehen versuchen, mit der nur eine Art von hochliquiden Wertaufbewahrungsmitteln kontrolliert wird, indem sie eine andere Art über die Außengrenzen verbringen. Sollte ein solches Verhalten in erheblichem Ausmaß festgestellt werden, so ist es von größter Bedeutung, rasch Abhilfemaßnahmen zu treffen. Obgleich virtuelle Währungen mit einem hohen Risiko verbunden sind, wie aus dem Bericht der Kommission vom 26. Juni 2017 über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt hervorgeht, verfügen die Zollbehörden nicht über die entsprechende Zuständigkeit für ihre Überwachung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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