ErwGr. 17

REG_2018_1724 · über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Nach Möglichkeit sollten Informationen, die die Kommission bereits im Rahmen des bestehenden Unionsrechts oder freiwilliger Vereinbarungen, — wie zum Beispiel für das EURES-Portal eingeholte Informationen, das mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichtet wurde, das Europäische Justizportal, das mit der Entscheidung 2001/470/EG des Rates (11) eingerichtet wurde, oder die Datenbank der reglementierten Berufe, die mit der Richtlinie 2005/36/EG eingerichtet wurde —, von den Mitgliedstaaten eingeholt hat, dazu verwendet werden, einen Teil der Informationen zu decken, die den Bürgern und Unternehmen auf Ebene der Union und auf nationaler Ebene gemäß der vorliegenden Verordnung zugänglich zu machen sind. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, auf ihren nationalen Websites Informationen aufzuführen, die bereits in den einschlägigen, von der Kommission verwalteten Datenbanken zu finden sind. Müssen Mitgliedstaaten bereits aufgrund anderer Rechtsakte der Union Online-Informationen bereitstellen, wie der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12), so sollte es ausreichen, wenn diese Mitgliedstaaten Links zu den bestehenden Online-Informationen bereitstellen. Wenn bestimmte Politikbereiche durch das Unionsrecht bereits vollständig harmonisiert wurden — beispielsweise die Verbraucherrechte —, sollten die auf Unionsebene bereitgestellten Informationen in der Regel ausreichen, um es den Nutzern zu ermöglichen, die für sie relevanten Rechte oder Pflichten zu verstehen In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten lediglich zusätzliche Informationen über ihre nationalen Verwaltungsverfahren und Hilfsdienste odersonstige nationale Verwaltungsregelungen bereitstellen müssen, wenn das für den Nutzer relevant ist. Beispielsweise sollten Informationen über Verbraucherrechte nicht das Vertragsrecht berühren, vielmehr sollten die Nutzer über ihre im Unionsrecht und im einzelstaatlichen Recht verankerten Rechte im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr unterrichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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