Art. 33 – Sprachenregelung

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

(1)Für die Agentur gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates (46).
(2)Unbeschadet der nach Artikel 342 AEUV gefassten Beschlüsse werden das einheitliche Programmplanungsdokument nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe r und der jährliche Tätigkeitsbericht nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe t in allen Amtssprachen der Organe der Union erstellt.
(3)Unbeschadet der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Verwaltungsrat einen Beschluss über Arbeitssprachen erlassen.
(4)Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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