Art. 36 – Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

(1)Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten: a) wenn dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsmanagement von IT-Großsystemen, mit denen sie durch Unionsrecht betraut wurde, erforderlich ist; b) wenn dies für ihre Verwaltungsaufgaben erforderlich ist.
(2)Wenn die Agentur personenbezogene Daten für den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Zweck verarbeitet, gilt — unbeschadet der spezifischen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen der Rechtsakte der Union, die die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der Systeme regeln — die Verordnung (EU) 2018/1725.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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