Art. 37 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

(1)Die Agentur erlässt eigene Sicherheitsvorschriften auf der Grundlage der Grundsätze und Vorschriften der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (47) und (EU, Euratom) 2015/444 (48) der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, zu denen unter anderem Bestimmungen über den Austausch mit Drittstaaten, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen gehören. Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittstaats oder, falls keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen in Ausnahmefällen an solche Behörden bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.
(2)Der Verwaltungsrat erlässt die Sicherheitsvorschriften nach Absatz 1 dieses Artikels, nachdem die Kommission sie genehmigt hat. Die Agentur kann alle notwendigen Maßnahmen treffen, um den Austausch von Informationen, die für ihre Aufgaben von Belang sind, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls den einschlägigen Agenturen der Union zu erleichtern. Die Agentur entwickelt und betreibt ein Informationssystem, über das Verschlusssachen im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 mit der Kommission, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen der Union ausgetauscht werden können. Der Verwaltungsrat beschließt nach Artikel 2 und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe z dieser Verordnung über die interne Struktur der Agentur, die für die Einhaltung angemessener Sicherheitsgrundsätze erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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