Art. 56 – Übergangsregelungen für den Exekutivdirektor

REG_2018_1726 · über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

Dem auf der Grundlage des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 ernannten Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des Exekutivdirektors der Agentur nach Artikel 24 der vorliegenden Verordnung übertragen. Die sonstigen Bedingungen seines Vertrags bleiben unverändert. Wenn vor dem 11. Dezember 2018 eine Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 beschlossen wird, verlängert sich die Amtszeit automatisch bis zum 31. Oktober 2022.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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