Art. 1 – Die Errichtung der Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Hiermit wird die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) errichtet.
(2)Die durch diese Verordnung errichtete Agentur Eurojust tritt an die Stelle der durch Beschluss 2002/187/JI errichtete Stelle Eurojust und ist deren Rechtsnachfolgerin.
(3)Eurojust besitzt Rechtspersönlichkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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