Art. 2 – Aufgaben

REG_2018_1727 · betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates

(1)Eurojust unterstützt und verstärkt die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität, die gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 in den Zuständigkeitsbereich von Eurojust fällt, zuständig sind, von der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder die eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erfordert; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Europol, der EUStA und von OLAF durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.
(2)Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben a) berücksichtigt Eurojust jedes von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgehende Ersuchen, jede Information, die von Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die nach den im Rahmen der Verträge erlassenen Bestimmungen zuständig sind, übermittelt wird und jede Information, die von Eurojust selbst eingeholt wurde; b) erleichtert Eurojust die Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch wenn die Ersuchen und Entscheidungen auf Rechtsinstrumenten basieren, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen;
(3)Eurojust führt seine Aufgaben auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der EUStA im Rahmen der Zuständigkeit der EUStA aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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