(1)Soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Wahrnehmung seiner operativen Aufgaben in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien gemäß dieser Verordnung nur die in Anhang II Nummer 1 aufgeführten operativen personenbezogenen Daten zu Personen verarbeiten, die Personen sind, gegen die nach Maßgabe des nationalen Rechts der betreffenden Mitgliedstaaten ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat, für die Eurojust zuständig ist, begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden, oder die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind.
(2)Eurojust darf nur die in Anhang 2 Nummer II aufgeführten operativen personenbezogenen Daten über Personen, die nach Maßgabe des nationalen Rechts der betroffenen Mitgliedstaaten als Opfer oder andere Parteien im Zusammenhang mit einer Straftat betrachtet werden, wie Personen, die im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen wegen einer oder mehrerer Arten der in Artikel 3 genannten Straftaten als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit einer unter Absatz 1 genannten Person in Kontakt oder in Verbindung stehen, verarbeiten. Die Verarbeitung solcher operativen personenbezogenen Daten darf nur erfolgen, wenn dies für die Erfüllung der Aufgaben von Eurojust im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Wahrnehmung seiner operativen Funktionen erforderlich ist.
(3)In Ausnahmefällen darf Eurojust für begrenzte Zeit, die nicht die Zeit überschreiten darf, die für den Abschluss des Falls, in Bezug auf den die Daten verarbeitet werden, benötigt wird, auch andere als die in Anhang II genannten operativen personenbezogenen Daten über Tatumstände verarbeiten, wenn solche Daten für laufende Ermittlungen, die von Eurojust koordiniert werden oder zu deren Koordinierung Eurojust beiträgt, unmittelbar von Belang sind und in diese einbezogen werden und sofern die Verarbeitung dieser Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken notwendig ist. Werden solche operativen personenbezogenen Daten verarbeitet, wird der in Artikel 36 genannte Datenschutzbeauftragte unverzüglich unterrichtet und er wird über die konkreten Umstände, die die Notwendigkeit der Verarbeitung dieser operativen personenbezogenen Daten rechtfertigen, unterrichtet. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von den betreffenden nationalen Mitgliedern gemeinsam gefasst.
(4)Eurojust kann besondere Kategorien operativer personenbezogener Daten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten. Diese Daten dürfen nicht in dem Index gemäß Artikel 24 Absatz 4 dieser Verordnung verarbeitet werden. Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2 dieses Artikels, wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von den betreffenden nationalen Mitgliedern gefasst.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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