(1)Von Eurojust verarbeitete operative personenbezogene Daten dürfen nur so lange bei Eurojust gespeichert werden, wie dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels dürfen insbesondere die in Artikel 27 genannten operativen personenbezogenen Daten nicht über denjenigen der folgenden Zeitpunkte hinaus, der zuerst eintritt, gespeichert werden: a) Ablauf der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten; b) Zeitpunkt, zu dem Eurojust darüber unterrichtet wird, dass die Person freigesprochen wurde und die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, wobei der betreffende Mitgliedstaat Eurojust unverzüglich unterrichtet; c) drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind; d) Zeitpunkt, zu dem Eurojust und die betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam festgestellt oder vereinbart haben, dass die Koordinierung der Ermittlungen und der Strafverfolgungsmaßnahmen durch Eurojust nicht mehr erforderlich ist, es sei denn, es besteht eine Verpflichtung gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder 6; e) drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem operative personenbezogene Daten gemäß Artikel 21 Absatz 5 oder 6 übermittelt wurden.
(2)Die Einhaltung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Speicherfristen wird durch eine geeignete automatisierte Verarbeitung, die durch Eurojust erfolgt, ständig überprüft, insbesondere ab dem Abschluss des Falls durch Eurojust. Drei Jahre nach Eingabe der Daten wird auch überprüft, ob deren weitere Speicherung erforderlich ist; die Ergebnisse dieser Überprüfung gelten für den Fall als Ganzes. Werden operative personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, wird dies dem EDSB mitgeteilt.
(3)Läuft eine der in Absatz 1 genannten Speicherfristen ab, überprüft Eurojust, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung seiner Aufgaben weiter gespeichert werden müssen, und kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern. Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten. Wird zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Fortsetzung der Speicherung der operativen personenbezogenen Daten beschlossen, werden diese Daten automatisch gelöscht.
(4)Wurden im Einklang mit Absatz 3 operative personenbezogene Daten über die in Absatz 1 genannten Speicherfristen hinaus gespeichert, überprüft der EDSB auch alle drei Jahre, ob die weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist.
(5)Nach Ablauf der Speicherfrist für die letzte aus dieser Akte hervorgegangene automatisierte Angabe werden alle Aktenstücke der Akte vernichtet, mit Ausnahme etwaiger Originalaktenstücke, die Eurojust von nationalen Behörden erhalten hat und die anderen Anbieter zurückgegeben werden müssen.
(6)Hat Eurojust Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen koordiniert, unterrichten die betroffenen nationalen Mitglieder einander, wenn sie Informationen erhalten, dass der Fall eingestellt worden ist oder dass alle gerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Fall rechtskräftig geworden sind.
(7)Absatz 5 findet keine Anwendung, wenn a) die Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigt würden, die schutzbedürftig ist; in solchen Fällen dürfen die operativen personenbezogenen Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden; b) die Richtigkeit der operativen personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird; in solchen Fällen findet Absatz 5 solange keine Anwendung bis der Mitgliedstaat oder Eurojust gegebenenfalls Gelegenheit haben, die Richtigkeit dieser Daten zu überprüfen; c) die operativen personenbezogenen Daten für Beweiszwecke oder zur Feststellung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht weiter aufbewahrt werden müssen; d) die betroffene Person Einspruch gegen die Löschung der operativen personenbezogenen Daten erhebt und stattdessen eine Einschränkung der Nutzung der Daten fordert; oder e) die operativen personenbezogenen Daten weiterhin für im öffentlichen Interesse liegende Zwecke der Archivierung oder für statistische Zwecke benötigt werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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